Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von der
Süd-Rasen GmbH
-im folgenden Süd-Rasen genannt-
Emil-Geis-Str. 3
82031 Grünwald
und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote.
Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die damit, für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Süd-Rasen im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder
Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen;
Sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn Süd-Rasen ihnen im Einzelfall nach Übermittlung
oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Süd-Rasen schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1
Süd-Rasen hält sich an abgegebene Angebote zwei Wochen lang gebunden.
Ausgenommen sind Materialpreise, Treibstoff und Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung Süd-Rasen keinen Einfluss ausüben kann.
2.2
Mit der Bestellung von Waren und/ oder Beratungs- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen.
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang bei uns anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.
2.3
Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
2.4
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden
umgehend.
§ 3 Leistungs- und Lieferfristen
3.1
Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der
rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der von Süd-Rasen durch etwaige
Zulieferanten sowie der passenden Witterung.
3.2
Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Süd-Rasen zurückzuführen ist.
3.3
Gerät Süd-Rasen mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Netto-Vergütung, sofern Süd-Rasen den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.
3.4
Höhere Gewalt bei Süd-Rasen oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
3.5
Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen von Süd-Rasen richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Golfplatz Bau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material und Produktfreigaben.
3.6
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt (z.B durch Endabrechnung). Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen.
Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3.7
Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.
§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
4.1
Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und / oder Dienstleistungen, binnen einer Frist von 5 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Süd-Rasen ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen. Näheres wie Skonto etc. wird auf der Rechnung geregelt.
4.2
Süd-Rasen behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und Süd-Rasen behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben, bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Besitz von Süd-Rasen, genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Besitz des Auftraggebers.
4.3
Tritt in den Vermögensverhältnissen unserer Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätig unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
4.4
An- und Abfahrten sind innerhalb eines 30 Kilometer Radius um den Postleitzahlenbereich 82031 kostenfrei. Als Ausgangspunkt gilt dabei immer der Firmensitz von Süd-Rasen.
Ausnahmen stellen Kleinaufträge unter 1500,00 € dar.
Diese werden Pauschal mit 70,00€ berechnet, sollte keinerlei andere Vereinbarung getroffen worden sein.
§ 5 Gewährleistung
5.1
Süd-Rasen übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt
ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Anlange von Rollrasen bzw. die Erstellung eines Feinplanums ist in DIN 18917:2018-07_ 6 geregelt. Diese Norm stellt damit die Grundlage einer Vertragsbeziehung dar. Die Ebenheit einer angelegten Rasenfläche gem. DIN 18917:2018-07_6 ist in Kategorien unterteilt. Als Grundlage aller Rasenanlagen ist ausschließlich die Kategorie 3 (Hausgärten, öffentliches Grün, Repräsentationsflächen etc. ) maßgeblich. Die Höhenabweichung auf 4 Meter Messstrecke hat demnach eine Toleranz in der Ebenheit von +-5 cm.
5.2
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut die vom Auftraggeber geliefert werden, wird von Süd-Rasen keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden und sonstigen Schäden an Rollrasen, welche durch Materialmängel oder falsches bzw. nicht geeignetes Material im Unterbau oder aus Mängeln bei den Erd- oder bei den Vorarbeiten anderer Auftragsnehmer herrühren.
Auf etwaige Mängel hat Süd-Rasen den Auftraggeber hinzuweisen, solange sie sichtbar oder zu vermuten sind.
5.3
Eine Garantie für das Anwachsen von Rollrasen (= Anwuchsgarantie) kann nur bis zur Verwurzelung des Rasens übernommen werden.
Sobald der Rasen sich durch manuelles Anheben der Grassode ohne groben Krafteinsatz nicht mehr vom Untergrund löst, gilt dieser als angewurzelt und die Anwuchsgarantie erlischt.
Eine Gewährleistung für Rollrasen setzt die richtige und nachweisbare Pflege des Rollrasens durch den Kunden ab dem Zeitpunkt unmittelbar nach Verlegung des Rollrasen voraus (Düngung, Wässern, regelmäßiger Schnitt etc.). Der Kunde erhält mit der Abschlussrechnung eine Pflegeeinweisung, kann bei Bedarf aber auch jederzeit weitere Hilfestellung telefonisch erfragen. Für Besichtigungen nach Verlegung von Rollrasen gilt in jedem Falle eine Besichtigungspauschale von 75 € als vereinbart.
Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen.
Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Rollrasen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen oder mangelhafte Pflege (z.B. Wässerung, regelmäßige Düngung, regelmäßiger Schnitt etc.) durch den Kunden erkennbar.
5.4
Süd-Rasen liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz (Rollrasen z.B. 5 % Bruch) mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für von Süd-Rasen erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.
5.5
Für weitere von uns durchgeführte oder überwachte Dienstleistungen geben wir eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren, solange diese nicht mit Pflanzen oder Rollrasen einhergehen.
5.6
Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Zurücktreten kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.
5.7
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung, übernimmt Süd-Rasen keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 312 Abs.2 BGB. Im Übrigen haftet Süd-Rasen für durch Sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:
5.8
Süd-Rasen haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder auf Nachbesserung
(Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen-sen. Eine etwaige gesetzliche Haftung von Süd-Rasen, für aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.
5.9
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung. Auch temporäre Trockenflecken und Verfärbungen im Rollrasen stellen keinen Mängelanspruch dar, da sich diese bei eintretendem Wachstum wieder normalisieren. Auch Pilzerkrankungen nach dem Winter und Verfärbungen nach dem Winter stellen keinen Mängelanspruch dar.
5.10
Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung /Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Süd-Rasen schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 3 Tagen, seit dem Leistung – /Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als abgenommen, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung/ Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführte Überprüfungen hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und deszufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Süd-Rasen.
5.11
Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Süd-Rasen berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5.12
Rückgriffs Ansprüche des Kunden gegen Süd-Rasen aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) besteht nur
insoweit, als der Kunde mit seinem Arbeitnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.
§ 6 Pflichten des Kunden
6.1
Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies nicht geschehen, kann Süd-Rasen für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.
6.2
Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
6.3
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.
§ 7. Aufrechnungsverbot Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
7.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Süd-Rasen aufzurechnen oder ein Gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellte, oder durch Süd-Rasen schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.
§ 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand
8.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Süd-Rasen – (Amtsgericht München bzw. Landgericht München). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Süd-Rasen.
8.2
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der UN.
8.3
Im Streitfall ist Süd-Rasen berechtigt, den Streitfall an einen unabhängigen Schiedsmann zu leiten. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von Süd-Rasen zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von Süd-Rasen getragen.
§ 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen
9.1
Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Süd-Rasen und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Grünwald, den 01.03.2015